Zuzahlungsbefreiung 2026 in der Apotheke
Was Sie jetzt wissen und tun müssen
Stuttgart – Viele Menschen sind von der Zuzahlung zu Arzneimitteln und Hilfsmitteln befreit. Wichtig zu wissen: Die Befreiung gilt immer nur für ein Jahr und muss für das neue Jahr neu beantragt werden. Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg weist deshalb alle Kundinnen und Patienten darauf hin, dass die Zuzahlungsbefreiung des Jahres 2025 für das Jahr 2026 nicht automatisch fortgeschrieben wird. Wer auch im gerade angebrochenen Jahr von Zuzahlungen befreit sein möchte, sollte sich jetzt darum kümmern und zügig handeln. Wer keine gültige Befreiung vorlegen kann, ist gesetzlich verpflichtet, anfallende Zuzahlungen zu bezahlen.
Zuzahlungsbefreiung muss neu beantragt werden
Zuzahlungsbefreiungen gelten immer nur für das jeweilige Kalenderjahr. Eine Befreiung aus dem Jahr 2025 hat deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2025 ihre Gültigkeit verloren. Für das neue Jahr ist daher ein neuer Antrag bei der Krankenkasse erforderlich. Erst wenn der entsprechende Nachweis vorliegt und vorgezeigt werden kann, kann dieser auch in der Apotheke berücksichtigt werden.
Rezept aus 2025 – Versorgung erst 2026: Das ist wichtig
Wurde ein Rezept noch im Jahr 2025 ausgestellt, aber erst im Jahr 2026 in der Apotheke eingelöst, gilt das Jahr der Abgabe als maßgeblich. Das bedeutet: Liegt für 2026 (noch) keine gültige Zuzahlungsbefreiung vor, müssen die gesetzlichen Zuzahlungen geleistet werden – auch dann, wenn das Rezept aus dem Vorjahr stammt, für das eine Befreiung vorlag. Patientinnen und Patienten sollten daher sicherstellen, dass sie ihre Befreiung für 2026 jetzt schnellstens bei der Krankenkasse beantragen und in der Apotheke vorlegen.
Hilfsmittelversorgung über den Jahreswechsel
Hilfsmittel, die über Versorgungspauschalen abgerechnet werden, sind von dieser Regelung nicht betroffen. Die Abrechnung dieser Versorgungspauschalen mit Rezeptkopien, so wie sie oft z. B. bei der Versorgung von Inkontinenz-Patient:innen stattfindet, reicht über den Jahreswechsel hinaus. Für die Anschlussversorgung wird allerdings auch hier eine für das neue Jahr gültige Bescheinigung erforderlich.
Gespeicherte Befreiungen in der Apotheke gelten nicht weiter
In Apotheken gespeicherte Zuzahlungsbefreiungen aus dem Jahr 2025 haben zum Jahresende ihre Gültigkeit verloren. Sie dürfen nicht automatisch ins neue Jahr übernommen werden. Auch wenn die Befreiung im System der Apotheke hinterlegt war, muss für 2026 ein neuer Nachweis vorgelegt werden. Ohne diesen Nachweis sind Apotheken gesetzlich verpflichtet, die Zuzahlung zu erheben.
Wer kann von der gesetzlichen Zuzahlung befreit werden?
Die gesetzlichen Krankenkassen können Menschen von der Zuzahlung befreien, sobald sie mit ihren gesetzlichen Zuzahlungen im laufenden Kalenderjahr die persönliche Belastungsgrenze erreicht haben. Als Grundregel zur Bemessung gilt dabei, dass Zuzahlungen nur bis maximal zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt gezahlt werden müssen. Bei einem Bruttojahreseinkommen von 20.000 Euro wären das z. B. 400 Euro im Jahr. Wer chronisch krank ist, hat eine niedrigere Grenze. Sie liegt bei einem Prozent des Bruttojahreseinkommens.
Wo muss das beantragt werden?
Zuständig für die Befreiung von der Zuzahlung ist die jeweilige Krankenkasse des bzw. der Versicherten. Dort wird anhand der Einkommensangaben die Jahresgrenze für Zuzahlungen ermittelt und bei Erreichen dieser Grenze die Befreiungsbestätigung ausgestellt. Über eine entsprechende Vorauszahlung kann man das schon zu Jahresbeginn erledigen und muss nicht warten, bis die Zuzahlungen tatsächlich angefallen sind. Die Bescheinigung selbst gilt dann für das ganze Kalenderjahr, so dass in Apotheken oder bei Klinikaufenthalten keine Zuzahlung mehr gezahlt werden muss. Tipp: Legen Sie die Zuzahlungsbefreiung nicht nur in der Apotheke, sondern auch bei Ihren Ärztinnen und Ärzten vor, damit der Zuzahlungsstatus gleich mit auf ein Rezept aufgetragen werden kann. Mehr Informationen zur Antragstellung gibt es bei den Gesetzlichen Krankenkassen.
Was, wenn ich zu spät bin?
Es ist völlig normal, dass Versicherte zu Jahresbeginn erst einmal Zuzahlungen leisten, weil, die neue Befreiung noch nicht beantragt ist oder der Antrag noch geprüft wird. Aber keine Angst: Das Geld ist nicht verloren. Sobald Ihre Krankenkasse die Zuzahlungsbefreiung genehmigt hat, werden Zuzahlungen, die Sie im selben Kalenderjahr bereits gezahlt haben, auf Ihre Belastungsgrenze angerechnet. Haben Sie die Belastungsgrenze überschritten, können diese Beträge von der Krankenkasse erstattet werden. Wichtig: Heben Sie deshalb Quittungen über geleistete Zuzahlungen gut auf, um der Krankenkasse die gezahlten Beträge nachweisen zu können.