20 Jahre Patientenbeteiligung im Gemeinsamen Bundesausschuss
Im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) werden die maßgeblichen Entscheidungen getroffen, welche Gesundheits-Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen für die Versichertengemeinschaft übernommen werden. Ein weniger bekannter Fakt ist, dass auch Patient:innen an diesem Gremium mit beteiligt sind. In einer Jubiläumsveröffentlichung wurde diese Arbeit nun gewürdigt und beschrieben.
Mit ihrem Antragungs- und Mitberatungsrecht setzen sich die meist ehrenamtlich arbeitenden Patientenvertreter:innen seit zwei Jahrzehnten für eine bessere Gesundheitsversorgung innerhalbes des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aktiv ein. Welche Mittel stehen hierfür zur Verügung? Die Patientenvertreter:innen setzen Themen und wichtige Impulse, bringen die Perspektive der Betroffenen ein und kennen die Versorgungssituation aus der Perspektive der Versicherten.
Die Broschüre gibt Einblicke in die spannende und vielfältige Beteiligung der Patientenvertretung im G-BA aus den letzten 20 Jahren. Die Beiträge zu den unterschiedlichen Themen werden von Statements der Patientenvertreter:innen begleitet. Eine Umfrage aus dem Jahr 2024 lässt die Patientenvertreter:innen über ihre Erfolge sprechen. Die gesamte Broschüre "Unser Wissen, unsere Stärke. 20 Jahre Patientenbeteiligung im Gemeinsamen Bundesausschuss" zum Nachlesen finden Sie hier.
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung der medizinischen und auch der pharmazeutischen Versorgung vor. Die Einzelheiten werden von der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen festgelegt. Ihr wichtigstes Organ ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Er besteht aus
- drei unparteiischen Mitgliedern
- sowie aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsärzteschaft, der Vertragszahnärzteschaft, der gesetzlichen Krankenkassen und der Krankenhäuser.
- Vertreterinnen und Vertreter von Patientenorganisationen nehmen an den Sitzungen aller Gremien des G-BA teil. Sie haben ein Mitberatungs- und Antragsrecht.
Im Bereich Bedarfsplanung und Qualitätssicherung haben Vertreterinnen und Vertreter der Länder ein Mitberatungs- und Antragsrecht. Darüber hinaus haben im Bereich Qualitätssicherung der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe und – soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder der Zahnärztinnen und Zahnärzte berührt ist – die und die Bundeszahnärztekammer ein Beteiligungsrecht. (Quelle: G-BA)