Masken auf Berechtigungsschein 1 nur noch diese Woche

Frist für den ersten Maskengutschein läuft ab
Webcode V211173 | Erschienen am 25. Februar 2021 | Letzte Änderung 25. Februar 2021

Stuttgart – Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg (LAV) erinnert erneut daran, dass die Gültigkeit für den Gutschein Nr. 1 für den Bezug von hochwertigen Corona-Schutzmasken aus Apotheken mit Ende dieser Woche ausläuft. Mit einer Verlängerung dieser Frist ist nicht zu rechnen. Ab März dürfen die Apotheken im Land deshalb diesen Berechtigungsschein nicht mehr einlösen.

Aus Sicht der für die Verteilung der Berechtigungsscheine zuständigen Krankenkassen sollten alle bezugsberechtigten Bürgerinnen und Bürger ihre Gutscheine auch erhalten haben. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen hatte in der letzten Woche eine repräsentative Abfrage bei seinen Mitgliedern vorgenommen. Demnach sind bis vergangenen Freitag (19. Februar 2021) alle Anschreiben an die bezugsberechtigten Personen versendet worden. Aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sollte dies ausreichen, damit alle Anspruchsberechtigten ihren Anspruch auf Atemschutzmasken auch einlösen können. Eine Verlängerung der Abgabefrist über das Monatsende Februar hinaus ist deshalb nicht geplant. Das geht aus einer schriftlichen Information des BMG hervor.

„Auch in den letzten Tagen hören wir aus vielen Apotheken, dass einige Kundinnen und Kunden immer noch darüber klagen, dass sie ihre Berechtigungsscheine tatsächlich noch nicht bekommen haben“, erklärt LAV-Pressesprecher Frank Eickmann. „Wir können nur hoffen, dass die Analyse des Spitzenverbands der Krankenkassen tatsächlich durchgängig stimmt und mittlerweile alle bezugsberechtigten Personen ihre Bezugsscheine erhalten haben." Eine Kontrolle oder einen Einfluss haben die Apotheken darauf nicht.

Die in der Corona-Schutzmaskenverordnung definierten Regeln gestatten es den Apotheken nicht, im März oder danach noch Schutzmasken auf den Bezugsschein Nr. 1 abzugeben. Eickmann: „Ab dem 1. März ist der Bezugsschein Nr. 1 verfallen und kann nicht mehr eingelöst werden. Der Gutschein Nr. 2 gilt aber noch bis zum 15. April.“ Für beide Bezugsscheine gilt: Es gibt sechs teilpartikelfiltrierende Schutzmasken bei einer Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro. Bezugsberechtigt sind nach Angaben des BMG über 34 Millionen Bürgerinnen und Bürger.