Der Blick über den Tellerrand: Gute Karten für die digitale Zukunft

Ein Interview mit Dr. Karsten Diers, Geschäftsführer der Landesapothekerkammer rund um den Heilberufe-Ausweis und die Institutionenkarte
Webcode V210470 | Erschienen am 10. Dezember 2019

Dr. Karsten Diers GF LAK BW
Dr. Karsten Diers, Geschäftsführer der Landesapothekerkammer erklärt, wie Apotheken den Heilberufeausweis und die Institutionenkarte bekommen. 1

Im kommenden Jahr sollen auch die Apothekerinnen und Apotheker an die Telematikinfrastruktur angeschlossen werden. Dafür müssen alle niedergelassenen Apotheken eine Institutionenkarte, die sogenannte SMC-B, haben und jede Apothekerin und jeder Apotheker muss sich über einen Heilberufe-Ausweis, den HBA, legitimieren können. Für die Ausstellung zuständig sind die Apothekerkammern. Die Redaktion der LAV-Nachrichten hat bei Dr. Karsten Diers von der Landesapothekerkammer unter anderem nachgefragt, wie man diese Ausweise bekommt.

Herr Dr. Diers, die neue digitale Apothekenwelt bringt auch jede Menge neue Abkürzungen. Können Sie uns kurz erklären, was sich hinter dem HBA und den vier Buchstaben SMC-B verbirgt?
HBA steht für Heilberufsausweis und ist eine personenbezogene Chipkarte mit der auf die Daten der Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte zugegriffen werden kann.
SMC-B steht für Security Module Card Typ B und bezeichnet die Institutionskarte mit der die Apotheke Zugriff auf die Telematikinfrastruktur (TI) des deutschen Gesund-heitswesens erhält. (…)

Wie und wann komme ich nun als ApothekerIn zu meinem HBA? Welche Schritte muss ich unternehmen, oder bekomme ich den automatisch zugeschickt?
Der HBA muss bei der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg beantragt werden. Dies erfolgt in einem ersten Schritt über die Homepage der LAK. Im Rahmen der Antragsstellung prüft das Kammermitglied, ob seine persönlichen Daten aktuell sind und mit den Daten seines Ausweisdokuments übereinstimmen. Falls nicht, kann er diese Daten dort ändern. Im Falle beispielsweise der Namensänderung ist diese durch Übersendung einer Kopie der entsprechenden Urkunde zu belegen. Ist alles in Ordnung, erhält der Antragsteller von der Kammer einen schriftlichen Bescheid mit einer sogenannten Vorgangsnummer, mit der er sich auf dem Antragsportal des von ihm ausgewählten Dienstleisters anmelden kann. Dort kann er die endgültige Bestellung auf den Weg bringen. Dabei muss er sich gegenüber dem Kartenproduzenten mittel Post-Ident-Verfahren ausweisen. Dieses zweigeteilte Verfahren ist erforderlich, da die Kammer einerseits dem Kartenproduzenten bestätigen muss, dass der Antragssteller Kammermitglied ist und über eine gültige Approbation verfügt und andererseits der Antragssteller direkt mit dem Kartenhersteller einen kostenpflichtigen Vertrag (Endnutzervertrag) abschließt.

Derzeit laufen bei der Kammer die Anbindungen an die Portale der Kartenhersteller, die bislang mit der Kammer entsprechende Verträge abgeschlossen haben (Bundesdruckerei/D-Trust und DGN/medisign). Wir gehen davon aus, dass ab Anfang Dezember die Antragsstellung über die Kammer möglich sein wird. Wir werden hierzu auf der LAK-Homepage aktuell informieren.

Eine automatische Zusendung kann schon deshalb nicht erfolgen, weil jede/r Apotheker/in mit dem Kartenproduzenten selbst einen Vertrag abschließen muss. Da es sich um eine personenbezogene Karte handelt, kann der/die Apothekenleiter/in auch nicht für bei ihm/ihr beschäftigte Apotheker/innen einen Heilberufsausweis beantragen.

Und die Institutionenkarte, SMC-B – gilt hier derselbe Weg, Dr. Diers?
Für die SMC-B gilt dasselbe wie für den HBA mit der Besonderheit, dass ein Post-Ident-Verfahren nicht notwendig ist. Auch die SMC-B wird über die Homepage der Landesapothekerkammer beantragt.

Dabei wird nicht für jeden Abgabeplatz eine gesonderte SMC-B benötigt, sondern jede Apotheke benötigt grundsätzlich nur eine SMC-B. Diese kann auch bei Filialapotheken nur vom Inhaber und nicht vom Filialapothekenleiter beantragt werden.
Weitere Informationen zur Beantragung und zum Ablauf finden alle Apothekerinnen und Apotheker auf der Homepage der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg. Nur dort sind die entsprechenden Anträge zu stellen und nicht bei den Kartenherstel-lern, auch wenn dort teilweise noch missverständliche Informationen zu finden sind. Denn nur mit einer „Vorgangsnummer“ der Kammer kann eine ordnungsgemäße und verzögerungsfreie Bearbeitung gewährleistet werden. (…)

LAV-Mitglieder wissen mehr!

Den kompletten Artikel finden Sie in den LAV-Nachrichten 6|2019.