Fallstricke kennen: Belieferung von Arzneimitteln auf Privatrezept
Die Belieferung von Privatrezepten kann für Apotheken erhebliche wirtschaftliche Risiken bergen – insbesondere bei hochpreisigen Arzneimitteln. Wer Patienten finanziell entlasten möchte und deshalb in Vorleistung tritt oder direkt mit der privaten Krankenversicherung abrechnet, sollte mögliche Fallstricke kennen. Die LAV-Rechtsabteilung erläutert in den aktuellen LAV-Nachrichten, worauf Apotheken achten sollten und wie sie sich vor finanziellen Verlusten und Haftungsrisiken schützen können.
Am besten: Arzneimittel erst gegen Bezahlung
Grundsätzlich gilt auch beim Privatrezept: Arzneimittel gegen Bezahlung – Zug um Zug. Weicht die Apotheke davon ab, trägt sie unter Umständen das Risiko, wenn die private Krankenversicherung eine Kostenerstattung verweigert oder der Patient nicht zahlt. Auch eine Abtretung des Erstattungsanspruchs oder eine Direktabrechnungsvereinbarung bieten keine uneingeschränkte Zahlungssicherheit.
Besondere Vorsicht ist bei Versicherten im Basistarif geboten. Hier können abweichende Erstattungsfristen und eingeschränkte Leistungsansprüche zum Problem werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können zudem wirtschaftliche Aufklärungspflichten für die Apotheke entstehen. Ein weiterer Fallstrick: Privatrezepte dürfen erst dann als beliefert quittiert werden, wenn das Arzneimittel tatsächlich ausgehändigt wurde.
Wie lassen sich Risiken vermeiden?
Entscheidend sind die sorgfältige Prüfung der Abrechnungsvoraussetzungen, klare Zahlungsvereinbarungen und eine nachvollziehbare Dokumentation. Welche rechtlichen Besonderheiten dabei zu beachten sind, erläutert die LAV-Rechtsabteilung anhand konkreter Praxisfälle.
Der ausführliche Beitrag in den aktuellen LAV-Nachrichten enthält außerdem eine praktische Checkliste mit zehn Prüfpunkten für die sichere Belieferung hochpreisiger Privatrezepte.