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Seit 1. Februar: Entlastung für Patient:innen bei Zuzahlung zu Arzneimitteln

Lieferengpassgesetz wird umgesetzt und verhindert Doppelzahlungen bei Stückelungen von Packungsgrößen
Webcode V212803 | Erschienen am 1. Februar 2024 | Letzte Änderung 1. Februar 2024

Stuttgart – Ab heute müssen Patientinnen und Patienten in bestimmten Fällen weniger Zuzahlung für Arzneimittel bezahlen. Günstiger wird es, wenn das Arzneimittel nicht in der verordneten Größe verfügbar ist und zum Beispiel anstatt einer 100er-Packung zwei 50er Packungen durch die Apotheke abgegeben werden. Anders als zuvor müssen Patientinnen und Patienten ab heute nur noch Zuzahlungen auf das tatsächlich verordnete Medikament leisten – und nicht mehr wie bislang auf jede einzelne Arzneimittelpackung, die sie stattdessen ausgehändigt bekommen. An der Zuzahlungshöhe ändert sich im Weiteren nichts.

Mit der Änderung, die im sogenannten Lieferengpassgesetz verankert wurde, ändert sich § 61 des Sozialgesetzbuches. Hier heißt es jetzt: „Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung […] nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.“
Sichergestellt werden soll also, dass die Zuzahlung nur einmal zu zahlen ist und sich auf die Packungsgröße bezieht, die der verordneten Menge entspricht. Auch wenn die Apotheke nur Teilmengen abgeben kann, ist die Zuzahlung auf der Grundlage der verordneten Packungsgröße zu leisten.
Tatjana Zambo, Präsidentin des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg (LAV) begrüßt die neue Regelung. „Angesichts der sich eher verschlimmernden als verbessenden Situation der Lieferengpässe ist es weiß Gott nicht selten, dass wir in der Apotheke stückeln müssen, um den Patientinnen und Patienten die exakte Menge des verordneten Medikaments abgeben zu können. Es ist einfach richtig, dass die Patienten hier nicht zweimal zur Kasse gebeten werden und eine Situation ausbaden, die die Politik seit Jahren nicht in den Griff bekommt.“ In diesem Zusammenhang weist der LAV erneut darauf hin, dass die in der Apotheke entrichtete Zuzahlung kein gesonderter Gewinn der Apotheke ist. Die Apotheke leistet hier das Inkasso für die Krankenkasse. Die Zuzahlung ist der gesetzlich festgelegte Eigenanteil der Patient:innen an den Kosten für das Arzneimittel. Bei der Abrechnung mit den Krankenkassen wird dementsprechende die geleistete Zuzahlung einer Patientin oder eines Patienten gegengerechnet.